Impressum

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Geschäfts-, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

(1) Für Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers, auch wenn sie den Besteller bei spateren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder annahme der Lieferung anerkannt.

(2) Abweichende Bedingungen des bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden für den Lieferer Weder ganz noch teilweise Inhalt eines Vertrages, auch dann nicht, wenn dir nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II gegenleistung

(1) Die den Angeboten des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Verpackung (Vgl. Pkt. V. (4) und ohneUmsatzsteuer; sie sind nur bei annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 1 Tagen - vom Tage der Angebotsabgabe gerechnet - verbindlich.

(2) Tritt Während der Lieferfrist eine Preisänderung z. B. infolge von Materialverteuerungen, Veränderungen der Lohn-und Gehaltstarife ein, verpflichtet dich die Parteien, unverzüglich über eine dieser Änderungen Entsprechende Preisanpassung zu verhandeln.

(3) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und Möglichst genau aufgestellt, sie sind Jedoch unverbindlich. Erkennt der Lieferer Während der Ausführung des Auftrages, dass. sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15% erhöhen werden, wird er den Besteller darauf hinweisen.

III Zahlung

(1) Wenn keine Anderen Zahlungsbedingungen auf der Rechnung ausgewiesen sind, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

(2) Mieten und Wartungspauschalen sind grundsätzlich für den im Vertrag vorgesehenen Zeitraum im voraus zu zahlen.

(3) Die Annahmen von Schecks und Wechseln erfolgt ausschliesslich zahlungshalber, Wechsel werden nur Aufgrund vorheriger Vereinbarung angenommen. In diesem Fall werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt. Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Käufer nach der ersten Mahnung in Verzug. Mit dem Verzug wird der gesamte Betrag aus dem Kaufvertrag sofort fällig. Leistet der Besteller Aufgrund einer nochmaligen Mahnung unter Angemessener Fristsetzung nicht, so ist der Lieferer berechtigt, nach Seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Teilzahlungsvereinbarungen.

(4) Bei Systemmaschinen - einschließlich Software - Sowie bei Sonderanfertigungen und bei Einrichtungen mit einem Auftragswert von mehr als 10.000, - EURO gilt folgende Zahlungsvereinbarung:

1 / 3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung

1 / 3 bei Meldung der Versandbereitschaft beim Lieferer

1 / 3 30 Tage nach Lieferung der Ware.

Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(5) Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung des Rechnungsbetrages behalt sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Krdite vor.

(6) Entstehen nach Vertragsabschluß begründete und Erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und / oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so kann der Lieferer die Vorauszahlung der GESAMTEN Auftragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine Angemessene Sicherheit gestellt worden ist.

(7) Bei Zahlungsverzug und / oder Erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des bestellers, die eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen erwarten lassen, kann der Lieferer die Sofortige Zahlung aller noch offenen-auch der noch nicht fälligen Rechnungen, einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge - verlangen. Stellt der Besteller in diesem Fall auf eine nochmalige Anforderung unter Setzung einer Frist Angemessener hin keine ausreichenden und geeigneten Sicherheiten zur Verfügung, kann der ein liefere die laufenden Aufträgen bis zur Stellung von Sicherheiten Arbeit einstellen, nach einer nochmaligen Fristsetzung ist er berechtigt, nach Seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

(8) Eine Aufrechnung seitens des bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(9) An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behalt sich der Lieferer das Eigentum bis zur Bezahlung Seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

(10) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Inverzugsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren und Leistungen zu verlangen. Mit der Zurücknahme bzw.. der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer wird - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - dien Rücktritt vom Vertrag begründet.

(11) Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers ein vorbehaltsbelasteten Waren sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen und Geeignete Abwehrmaßnahmen einzuleiten.

IV. Lieferzeiten

(1) Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragsverteilung alle technischen und / oder organisatorischen Einzelheiten von Auftragsinhalt und-umfang verbindlich festliegen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang Sämtlicher, vom Besteller beizustellender Unterlagen, abzugebenden Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des bestellers verändert sich die Lieferfrist angemessen. Diese Regelung gilt für eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt Jedoch Frühestens zu laufen, wenn vom Besteller bzw. beizustellende. zu installierende Geräte oder einbautenmängelfrei bzw. vorhanden. ordnungsgemäss installiert und wenn die Grundsätzlich vom Besteller auf eigene Kosten zu schaffenden Sonstigen Installationsvoraussetzungen mangelfrei gegeben sind sind.

(2) Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag erst zu, wenn eine mittels eingeschriebenen Briefes von IHM gestellte Angemessene Nachfrist vom Lieferer nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten bzw.. der nach Pkt.. IV. (3) verlängerten Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, se sei denn, es fällt dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

(3) Liefer-und Leistungsverzögerungen Aufgrund höherer Gewalt und Aufgrund unvorhersebarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, die IHM Leistung aber gleichwohl unmöglich machen - hierzu gehören zB nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff-und Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.. - Berechtigen den Lieferer - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - die Lieferung bzw.. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder Deren Unterlieferanten eintritt. Der Lieferer verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung wird der Lieferer Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach nachfolgender, Angemessener Nachfristensetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Teillieferungen (darunter ist auch die Lieferung eines elektronischen Abrechnungssystems Mindestens mit einem für den Anwender sinnvoll einzusetzenden Teilprogramm zu verstehen) sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Ware ist nur mit ausdrücklichem vorherigen Einverständnis des Lieferers zulässig.

V Lieferung

(1) Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des bestellers ab Lager des Lieferers bzw.. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, es sei denn, das Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Die Ware ist nach dem jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

(2) Verzögert sich die Verladung Aufgrund von Widerstand gegen Hitler entschloss, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit der Mitteilung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des bestellers erfolgt, ist die Lieferplicht des Lieferers erfüllt. Sollte der Versand durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers erfolgen, gilt Abs. (1.) Entsprechend.

(3) Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des bestellers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.

(4) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, Jedoch ohne Gewähr für sicherste, Billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten werden billigst bzw.. anteilig gerechnet.

(5) Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände lagern beim Besteller auf Dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung dem Lieferer nachzuweisen.

VI Beanstandungen

(1) Der Lieferer gewährleistet wurden, dass. die Produkte frei von Fabrikations-. und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum des Gefahrüberganges ein. Der Lieferer leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, stirbt, wenn ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Katalogbeschreibungen gelten nur dann als zugesichert, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich bestätigt werden. Für gebrauchte Maschinen und Geräte Sowie Möbel ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang der Ware schriftlich dem Lieferer bekannt zu geben. Verborgenen Mängel oder das Fehlen sicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Ihrer Feststellung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen. Der Lieferer hat, nach Seiner Wahl, das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt auch eine Wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl-wofür dem Lieferer ein Angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist-kann der Besteller, nach Seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, auch im hinblick auf Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Auf Pkt. XI. wird hingewiesen.

(4) Mängelrügen entbinden nur dann von der Einhaltung der Zahlungsfrist, wenn die Mängel in einem Beweissicherungsverfahren nachgewiesen oder vom Lieferer anerkannt worden sind.

(5) Abweichungen in der Beschaffenheit es vom Lieferer beschafften Materials Können vom Besteller nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht Erheblich sind oder in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Hersteller (zB Musterbedingungen des Zentralverbandes der elektrotechnischen Industrie ZVET, des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten VDMA oder der Holzmöbelindustrie) für zulässig erklärt werden.

(6) Bei Papierwaren und Kartonagen gilt diese Einschränkung auch für handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen und Qualität.

(7) Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs bzw.. ungeeigneten Materials, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, Einfluss von Fremdgeräten usw.. gehen zu Lasten des bestellers. Etwa Während der Garantiezeit notwendige Wartungsarbeiten sind vom Besteller zu bezahlen.

(8) Veränderungen oder Reparaturen, die nicht vom Lieferer oder durch von IHM ausdrücklich autorisierte Stellen vorgenommen werden, oder der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer, wenn der Eintritt des Schadens oder des Mangels auf den Fremdeingriff bzw.. den Einbau von Fremdteilen zurückzuführen ist.

(9) Der Besteller ist für die Beibringung von Genehmigungen oder Zulassungen selbst verantwortlich, soweit diese für den Betrieb der gelieferten Ware erforderlich sind.

(10) Sofern die Vor-bzw.. Zulieferwerke des Lieferers eigene Gewährleistungsansprüche gewähren, ist der Lieferer berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten. In diesem Fall wird er dem Besteller seine Vertragspartner benennen, ferner obliegt IHM Zugunsten des bestellers eine Unterstützungspflicht für die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten. Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistungen einschließlich aller Neben-und Folgeleistungen sind gegenüber dem Lieferer solange ausgeschlossen, solange ein Vorgehen des bestellers gegen den Vertragspartner des Lieferers nicht endgültig fehlgeschlagen ist.

VII Urheberrecht

(1) Vom Lieferer unentgeltlich Gelieferte oder nur anteilig in Rechnung gestellte Fertigungshilfsmittel (zB Zeichnungen, Modelle, Klischees usw..) Bleiben Eigenturm sein, insbesondere auch im hinblick auf des Urheberschutzgesetz und Dürfen nicht ohne seine Ausdrückliche Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie dem Lieferer auf Vorlage ausnahmslos zurückzugeben.

(2) Für EDV-Programm Im übrigen gelten Sonderbedingungen, die durch Erklärung des Lieferers zum bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden können.

(3) Der Besteller haftet dem Lieferer gegenüber dafür, dass. bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberschutzgesetz behaftet sind. Auf IHM bekannte Rechte Dritter wird der Lieferer den Besteller hinweisen.

VIII. Wiederverkäufer

(1) Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtungen gegenüber Seinen Kunden, es sei denn, dass. vorher ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Wiederverkäufer Dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Vorbehaltsware darf Jedoch Weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des bestellers ist Sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware ausgeschlossen. In Jedem Fall haben die Wiederverkäufer das Eigentum an den gelieferten IHNEN Vorbehaltswaren auch bei Dritten ausdrücklich vorzubehalten. Veräußert der Wiederverkäufer die Gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen Volligen als Warenlieferungen und Leistungen die IHM aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.

(3) Auf Verlangen des Lieferers ist der Wiederverkäufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern anzuzeigen, die zur Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Etwaige Unterlagen auszuhändigen.

(4) Der Wiederverkäufer ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis für den Lieferer obliegt von der Einziehungsermächtigung des Wiederverkäufers unberührt. Der Lieferer wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer Seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäss nachkommt Pkt.: III. Abs. (3.) Gilt entsprechend.

(5) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Gelieferte Ware angemessen gegen Untergang, beschädigung und Diebstahl zu versichern.

(6) Der Wiederverkäufer hat die von IHM für den Lieferer eingezogenen Beträge aus der Bezahlung von Vorbehaltsware, soweit die entsprechenden Forderungen des Lieferers gegen ihn fällig sind, sofort abzuführen. Soweit er dieser verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Lieferer zu und sind abgesondert aufzubewahren.

(7) übersteigt der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen zu sichernden Ansprüchen mehr als 10%, so ist der Lieferer zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des bestellers zur Freigabe des 10% übersteigenden Sicherungsbetrages verpflichtet.

IX. Geheimhaltung / Referenzen

(1) Der Lieferer verpflichtet sich, alle IHM im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekannt werdenden Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen des bestellers vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren.

(2) Der Lieferer hat  seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen. Die Einhaltung der gesetzlichen bestimmungen innerhalb der Einflusssphäre des bestellers obliegt ausschliesslich diesem.

(3) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, Dessen Firma in Referenz-und / oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen.

X. Sondervereinbarungen

(1) Für Sondervereinbarungen (Mietverträge, Leasingverträge, Softwareverträge usw.) Gelten zusätzlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen noch die Bedingungen der Drittauftragnehmen formularmäßigen. In diesen Fallen wird der Lieferer dem Besteller Bedingungen der Drittauftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis bringen zu sterben. Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der rechtsverbindlichen Unterschrift der vertragsschließenden Parteien.

(2) insbesondere bei Miet-und Leasingverträgen gilt die Auftragserteilung an den Lieferer als Genehmigung des zwischen Lieferer Vertragsabschlusses und Leasinggeber und gleichzeitig als verpflichtung, mit dem Leasinggeber einen, den festgelegten Bedingungen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

XI. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung., Aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht fahrlässiges oder grob vorsätzliches Handeln vorliegt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel-und Scheckklagen Sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis Unmittelbar und Mittelbar ergebenen Streitigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Lieferers als vereinbart.

XIII. Schlussbestimmungen

(1) Sollte Irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame bestimmungen nach möglichkeit durch Solche zulässigen bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreiche.

(2) Rechte des bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft sind mit Ausnahme der Pkt.. X. genannten Sonderfällen nicht übertragbar. Nebenabreden oder andere Abmachungen als in der obigen Bedingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Lieferer schriftlich bestätigt werden. Offensichtliche Irrtümer, die dem Lieferer beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen diesen zu Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

OBEN